Ausgelagerte Praxisräume
Sollten sie in Ihrer Praxis zu wenig Platz für eine Behandlung, z.B. in der Gruppe haben, bietet die KV gemäß § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV die Möglichkeit der ausgelagerten Praxisräume.
Voraussetzungen:
- Meldung an KV über Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen
- nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- räumliche Nähe zum Kassensitz (idR nicht mehr als 30 min entfernt)
- Erstkontakt nur am Vertragsarztsitz
- kein Sprechstundenangebot am Ort der ausgelagerten Praxisräume
- persönliche Leistungserbringung
- klare räumliche, personelle und organisatorische Abgrenzung zur Umgebung
- eigenes Praxisschild
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