Infopost 07/23


FÜR DIE PRAXIS


 

 

TI-Förderung erklärt
Was ist neu und wie werden die Gruppen eingeteilt?

Seit 1.7.2023 gelten neue Förderrichtlinien zur TI-Förderung, mit denen es der Gesetzgeber wieder geschafft hat, eine Menge Unruhe in dieses Thema reinzubringen. Wir erklären Ihnen kurz, was wichtig ist:

Der Anspruch auf die Förderung gilt für jeden mit Telematik-Anschluss. Um die Ansprüche genauer definieren zu können, teilt die KBV 3 Gruppen ein. Schonmal vorab: Die Meisten von Ihnen zählen in Gruppe eins und erhalten die volle Förderung von 237,78 €.

Gruppe 1

Die Praxis wurde vor dem 1.1.2021 oder ab dem 1.7.2023 an die TI angeschlossen. Der Konnektortausch steht noch an oder wurde bereits vor dem 1.7.2023 durchgeführt, Sie haben aber noch keine Einmalerstattung bis 31.12.2023 erhalten: 237,78€

Gruppe 2

Die Praxis wurde vor dem 1.1.2021 oder ab dem 1.7.2023 an die TI angeschlossen. Der Konnektortausch wurde vor dem 1.7.2023 durchgeführt und Sie haben die Einmalerstattung bis 31.12.2023 erhalten: 199,45€ für die nächsten 30 Monate, dann (1)

Gruppe 3

Die Praxis wurde nach dem 1.1.2021 an die TI angeschlossen bzw. die Zulassung war nach dem 1.1.2021: 131,67€ für die nächsten 30 Monate, dann weiter mit (1)

Was ab dem 1.07.2023 neu ist

Praxen haben nur noch Anspruch auf die volle Förderung, wenn sie folgende Anwendungen bereitstellen:

1. NFDM / eMP
2. ePA
3. KIM-Adresse
4. eAU
5. eArztbrief
6. eRezept (ab 1.1.2024)

Um nicht auf 50% der TI Förderung zu fallen ist KIM eine der Vorraussetzungen. Das heißt, auch Psychotherapeuten brauchen das KIM System! Wie sie wissen, können sie KIM über uns bestellen und auch von uns installieren lassen:  JETZT KIM BESTELLEN

Die restlichen Anwendungen sollten die meisten von Ihnen bereits bereitstellen – auch wenn Sie sie vielleicht nicht nutzen. Bei Kund*innen mit unserem IT-Sicherheitspaket prüfen wir regelmäßig die Bereitstellung der Anwendungen.

Eine Randbemerkung in eigener Sache: Mit den Änderungen der TI-Förderung ist auch das Angebot von I-Motion zum 1.7.2023 ungültig geworden.

Details zur Umstellung finden Sie auf der Website der KBV.


AUS DER PRAXIS


KIM in der psychotherapeutischen Praxis

Nachdem der Gesetzgeber mit der neuen Regelung die Kommunikation über KIM in gewisser Weise zur Pflicht für alle Psychotherapeut*innen macht (sonst erhalten Sie nicht die volle TI-Förderung), möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick geben, was Sie jetzt schon mit KIM in Ihrer Praxis machen können:

eNachricht: Sie können eine sichere „E-Mail“ an Kollegen versenden und diese können Ihnen auf dem gleichen Weg antworten.

Adressbuch: Es gibt ein globales Adressbuch aller KIM-Nutzer*innen deutschlandweit.

eArztbrief: Sie können mit KIM Patientendaten ohne datenschutzrechtliche Einschränkungen versenden.

eAU (für Ärzte): Sie können die eAU an die Krankenkassen übertragen.

 


Hier finden Sie unseren Tipp des Monats.


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