Hoenicke Infopost 3/25 – Videosprechstunde richtig einsetzen und abrechnen


FÜR DIE PRAXIS


 

Liebe Kund*innen und Leser*innen,

das Wichtigste vorweg: Wenn Sie einen Abrechnungstermin wünschen, melden Sie sich bitte zeitnah bei uns. Nun aber zu unserem heutigen Thema:
Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) hat kürzlich einige Änderungen zur Videosprechstunde verkündet. Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um das Thema für Sie zusammenzufassen und den aktuellen Stand der Dinge in Ihrer Praxis zu erläutern.

 

Neuer Stand der Videosprechstunde in Ihrer Praxis

Ab sofort dürfen Sie alle Therapiestunden per Video durchführen. Dies gilt nicht nur für Kurz- oder Langzeittherapien, sondern auch für Probatorik, Sprechstunden, Akutbehandlungen und Einzelgespräche. Ebenso ist die Videosprechstunde in der Gruppentherapie möglich.

Hinweis: Der Gesetzgeber empfiehlt, zumindest eine der Sprechstunden persönlich in der Praxis durchzuführen. Diese Entscheidung liegt jedoch im Ermessen des/der Therapeut/in.

Ein weiteres Thema, das geklärt wurde, ist die Grauzone der Videosprechstunde außerhalb der Praxis. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Voraussetzung für die Durchführung einer Videosprechstunde außerhalb der Praxis ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum ist. Zudem muss der Arzt/die Ärztin oder Therapeut/in auf die elektronische Behandlungsdokumentation zugreifen können.

Informationen der KBV zur Videosprechstunde
Praxisnachrichten der KBV zu Änderungen in der Videosprechstunde

kostenloser IT-Sicherheits-Check

Wenn Sie die Videosprechstunde anbieten oder ins Homeoffice gehen, sollten Sie die IT-Sicherheit nach §390 nicht vergessen, denn die ist in jedem Fall für jede Praxis verpflichtend.

Gern bieten wir Ihnen als zertifizierte KBV-Dienstleister einen kostenlosen IT-Sicherheits-Check an, um Ihre Praxis auf mögliche Sicherheitslücken gemäß §390 zu überprüfen. So erhalten Sie eine erste Einschätzung, wo Handlungsbedarf besteht. Bestellen Sie den Check ganz einfach per E-Mail an info@edv-medizin.de – wir melden uns umgehend bei Ihnen!

Auch für das Homeoffice oder die Videosprechstunde haben wir individuelle Lösungen für Ihre Praxis. Lassen Sie sich gern von uns beraten.

FAQ: PVS erklärt

Um unseren Kund*innen einen zusätzlichen Mehrwert zu bieten, erklären wir in 2024 jeden Monat eine Funktion aus medatixx psyx. Diesen Monat erklären wir in unseren FAQ wie Sie x.onvid in medatixx.psyx nutzen. Viele weitere Erklärungen zu medatixx psyx und Hasomed Elefant finden Sie auf unserer FAQ-Seite. Wenn Sie etwas vermissen, freuen wir uns über Tipps und Wünsche.

 
 

AUS DER PRAXIS


 

Fragen zur Videosprechstunde

Darf ich einen Patienten per Video behandeln, ohne die Karte zu lesen?

Ja, das dürfen Sie. Sie können den Patienten bitten, seine Karte in die Kamera zu halten. Dann können Sie ihn über Ersatzverfahren anlegen und die 01444 als Authentifizierung abrechnen. Bei bereits bekannten Patienten reicht es aus, einen neuen Schein anzulegen. Zur Sicherheit können Sie den Patienten oder die Krankenkasse um einen Versichertennachweis bitten. Dieser Nachweis wird per Brief oder Fax zugesendet.


Darf ich alle Patienten per Video behandeln?

Nein, es gibt eine Obergrenze von 30 % Ihrer Fälle/Patienten. Andernfalls wird Ihnen 20 % (bei Psychotherapie) von der Abrechnung abgezogen.

Darf ich mit jedem Anbieter die Videosprechstunde durchführen?

Nein, Sie benötigen einen zertifizierten Videodienstanbieter. Die KBV stellt eine Liste der aktuellen zertifizierten Anbieter zur Verfügung.

Abrechnung der Videosprechstunde

  • 01444: Authentifizierung eines unbekannten Patienten (4 Quartale nicht in der Praxis)
  • 01450: Zuschlag für die Videositzung
  • 88220: Kennzeichnung des Patienten ausschließlich per Video in einem Quartal

Erklärungen:
V
: Therapie/Gespräch per Video, W: Therapie per Video mit Bezugsperson , sowie therapeutisches Gespräch des Abschnitts 1.8, Y: Therapie per Video bei Rezidivprophylaxe, Z: Therapie per Video mit Bezugsperson bei Rezidivprophylaxe)

Stellenbörse für Praxen

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Hier finden Sie unseren Tipp des Monats, diesmal zur Verschreibung einer DiGA.


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