Tipp des Monats 03/23

Wirksamkeit einer Kündigung

„Gemäß Gestaltungsrecht entfaltet sich die Rechtswirksamkeit einer Kündigung mit Zugang. Das heißt, mittels Einwurfeinschreiben ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kündigung wirksam entgegen zu nehmen. Dabei gilt, wenn nicht anders benannt, der nächstmögliche Zeitpunkt. Sollte der Vertragsnehmer sich im Kündigungsdatum geirrt haben und ein früheres Datum als möglich benannt haben, gilt ebenfalls das nächstmögliche Datum.“ (anwaltliche Rückmeldung)

Kündigungen per E-Mail sind so gesehen nicht sicher genug. Auf Gegenangebote zu einer Kündigung muss nicht reagiert werden.

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