Infopost 10/23


FÜR DIE PRAXIS


Laufzeitverlängerung der Konnektoren

Aktuell treffen bei uns viele Nachfragen zur Laufzeitverlängerung (LVZ) der Konnektoren ein, daher möchten wir heute nochmal etwas zum Ablauf sagen. Viele von Ihnen stehen vor der Verlängerung des Konnektors und werden langsam nervös. Das brauchen sie nicht, Die Laufzeitverlängerung ist am 25.08.2023 zugelassen worden und wird durch das Konnektorupdate 5.50.3 gewährleistet. Die Aktivierung der Lizenz wird direkt über Ihre Praxissoftware passieren. Bitte warten sie also einfach ab oder fragen im Zweifelsfall bei Ihrem Praxisverwaltungssoftware-Anbieter nach.

Für diejenigen von Ihnen, die befürchten, Ihr Konnektor könnte nach der Laufzeitverlängerung kaputt gehen: Die meisten Firmen sind mit Ihren TI Angeboten auf ABO oder TIaaS Angebote gewechselt. Diese beinhalten alle Kosten der Telematik inkl. Lizenzen und Defekt der Geräte. Seien Sie also entspannt und wählen Sie für sich den besten Weg.


AUS DER PRAXIS


Virusscanner vs. Internet Security

Einige unserer Kundinnen und Kunden berichten von Softwarefirmen oder Technikern, die andere Virusscanner vorschlagen oder Virusscanner deinstallieren. Daher möchten wir kurz den Unterschied zwischen einem Virusscanner und einem Internet Security erklären.

Internet Security ist ein übergeordneter Begriff für umfangreiche Software-Suiten, die Antivirus-Funktionen enthalten, aber zusätzlich weitere Sicherheits-Features bieten, wie eine Firewall, Spam-Schutz, Passwort-Manager, Online-Banking-Schutz und mehr. Ein reiner Virusscanner bringt nicht diesen umfassenden Schutz mit.

Kundinnen und Kunden die von uns einen Eset Internet Security oder Premium Security installiert bekommen haben (Wir Installieren keine anderen Produkte.), haben damit einen Komplettschutz Ihres Rechners gemäß § 75b Abs. 5 SGB V. Kundinnen und Kunden, bei denen momentan der Sophos in der kleinsten Version installiert wird, haben „nur“ ein Antivirusprogramm. Dies ist unserer Meinung nach nicht ausreichend, da dieser einfach nicht den gleichen Schutz bieten kann wie ein höherwertiges Produkt. Zudem wird laut § 75b Abs. 5 SGB V KBV eine Firewall verlangt, die in einem einfachen Virusscanner eben nicht vorhanden ist.

Bitte vergewissern Sie sich vor solchen Änderungen bitte, ob Sie das nicht einen Schritt zurück wirft bei Ihrer Praxissicherheit. Bei Unklarheiten, wenden Sie sich bitte an uns: info@edv-medizin.de oder 03831-309385.


Hier finden Sie unseren Tipp des Monats.


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