01622 bei Anforderungen vom MDK
Wenn Sie eine Anforderung vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenkassen) erhalten, können Sie die Gebührenordnungsposition 01622 abrechnen. Die Anforderung muss im konkreten Einzelfall mit Namensnennung durch die Krankenkasse erfolgt, bei der der Patient versichert ist.
Wenn kein frankierter Brief beiliegt dann darf die 40110 mit abgerechnet werden.